Häufig gefragt
Kann ich mir die Werkstatt zur Instandsetzung meines Fahrzeugs selber aussuchen? (Haftpflichtschaden)
Im nicht selbst verschuldeten Schadensfall darfst du dein Fahrzeug in einer von dir ausgewählten Werkstatt reparieren lassen – Versicherungen haben kein Recht, dir eine andere Werkstatt vorzuschreiben.
Muss ich den empfohlenen Gutachter meiner Versicherung in Anspruch nehmen oder darf ich auch auf einen unabhängigen Sachverständigen zurückgreifen? (Haftpflichtschaden)
Im Schadensfall kannst du einen unabhängigen Sachverständigen deiner Wahl zur
Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe,
Restwert, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher
Reparaturdauer beauftragen. Die Kosten für das Gutachten übernimmt die
Versicherung des Schädigers.
Was ist eine fiktive Abrechnung?
Bei der fiktiven Abrechnung kann das erstellte Gutachten auch als Grundlage deiner
Abrechnung mit der Versicherung dienen, wenn du dein Fahrzeug z.B. nicht
reparieren lassen willst.
Meine Unfallsituation wirft noch Fragen auf. Darf ich auch ohne Rechtsschutzversicherung einen Anwalt zu Rate ziehen?
Im Haftpflichtfall kannst du einen Rechtsanwalt deines Vertrauens beauftragen.
Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Totalschaden – reparieren lassen oder verkaufen? (Haftpflichtschaden)
Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, kannst du dein
Auto trotzdem in deiner Fachwerkstatt reparieren lassen, hier macht man von der
130%-Regelung Gebrauch.
Wichtige Bedingungen sind, dass die im
Sachverständigengutachten veranschlagten Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert nicht mit mehr als 30 % übersteigen und dass du das
Fahrzeug weiter nutzen willst.
Wenn von einem Totalschaden die Rede ist, lohnt sich die Reparatur des beschädigten KFZ aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht nicht mehr. Dies können auch unscheinbare Schäden sein. Es wird zwischen folgenden Schadensarten unterschieden:
Echter vs. unechter Totalschaden:
Bei einem sogenannten „echten Totalschaden“ liegt die Schadenshöhe über dem Wiederbeschaffungswert (= den Kosten, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen). Man spricht von einem „unechten Totalschaden“, wenn die Schadenshöhe unter dem Wiederbeschaffungswert liegt. Der verunfallte Wagen wird trotz Reparaturwürdigkeit nicht instand gesetzt, sondern der Schaden wird auf Basis eines Totalschadens abgerechnet werden. Dies tritt häufig bei verunfallten Neuwagen auf.
Wirtschaftlicher Totalschaden:
Die Reparaturkosten übersteigen lediglich die Differenz aus Wiederbeschaffungswert minus Restwert (kein „echter Totalschaden“). Eine Reparatur ist grundsätzlich möglich, nur unter Umständen teurer als vergleichbarer Ersatz.
Technischer Totalschaden:
• irreparabel: das Fahrzeug ist unmöglich oder nur sehr schwer instandzusetzen
• eine Reparatur wäre auch aus Sicherheitsaspekten fragwürdig
• meist heftige Unfälle
• der Zeitwert des Autos wird auf Null eingestuft, d.h. aktuell würde es auf dem Markt keinen Gewinn erzielen
Was wird erstattet?
• technische Totalschäden: da der Restwert gegen Null ist, wird dem Geschädigten der Wiederbeschaffungswert ausgezahlt
• wirtschaftlicher Totalschaden: Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert bei fiktiver Abrechnung oder Reparaturkosten unter Einhaltung der 130%-Regel
130%-Regel:
• 100 % = Wiederbeschaffungswert
• Liegt der Schaden über 100 % („echt“), aber unter 130 %, muss die Versicherung für die Reparatur aufkommen
• Liegt die Schadenshöhe über 130 %, muss die Versicherung maximal den Wiederbeschaffungswert minus den Restwert erstatten
Kann ich mir das Geld auszahlen lassen?
Lässt du das Fahrzeug z.B. im Fall eines Totalschadens nicht reparieren, hast du
Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des
Restwertes deines Fahrzeuges und der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen
Mehrwertsteuer. Im Schadensfall wird die Mehrwertsteuer nur so weit ersetzt, wie sie
tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete Mehrwertsteuerabzug ausfällt,
hängt u.a. vom Alter und Typ des Unfallfahrzeugs ab.
Aussagen dazu findest du im Sachverständigengutachten.
Du hast auch das Recht, dein Fahrzeug zu dem Restwert zu verkaufen, den der
Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Restwertangebote der
Versicherung musst du nur dann beachten, wenn das konkrete Angebot der
Versicherung vorliegt, bevor du das Fahrzeug veräußert und dieses Angebot für dich
zumutbar ist. Zur Sicherheit empfiehlt sich daher ein korrekt datierter schriftlicher
Kaufvertrag mit deiner Fachwerkstatt.
Gibt es eine Möglichkeit, mein Auto reparieren zu lassen, ohne bei der Werkstatt in Vorleistung treten zu müssen? (Haftpflichtschaden)
Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung bei deiner Werkstatt kannst du die
Formulare Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung und/oder Sicherungsabtretung
verwenden. Die Versicherung kann bei Vorlage dieser Erklärung die Reparaturkosten
direkt an die Fachwerkstatt auszahlen. Dadurch kannst du es vermeiden, für die
Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.
Was passiert, wenn ich den Unfall selbst verschuldet habe? (Kaskoschaden)
Wenn du bei einem vollständigen oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall deine
Kaskoversicherung in Anspruch nehmen möchtest, ergeben sich deine Rechte aus
deinem Versicherungsvertrag. Diese können erheblich von den oben dargestellten
Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen.
Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht des Versicherers zu beachten!
Setze dich daher unverzüglich nach dem Vorfall mit deiner Versicherung in
Verbindung, denn auch hier gilt: Du hast das Recht, die Werkstatt deines Vertrauens
selbst zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen, sofern der Kaskovertrag
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Was ist ein Bagatellschaden?
Ein Bagatellschaden liegt immer dann vor, wenn der Schaden so gering ist, dass er den Mindest-Sachwert für eine Aufnahme durch die Polizei nicht erfüllt.
Grundsätzlich gilt ein Bagatellschaden als solcher, wenn der Schaden unter 700 € deklariert wird.
Eine fest definierte Summe gibt es allerdings nicht (Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/bagatellschaden/).
Ein Bagatellschaden äußert sich maximal in oberflächlichen Schrammen oder kleinen Dellen und umfasst nie Personenschäden.
Es ist aber Vorsicht geboten, einen Unfallschaden schnell als Bagatellschaden abzutun, denn meist ist der Unterschied für einen Laien gar nicht auf Anhieb festzustellen. Vor allem z.B. bei hochpreisigen Autos oder Oldtimern ist Kratzer nicht gleich Kratzer und kann schnell ins Geld gehen.
Deswegen gelten auch bei vermeintlichen Bagatellschäden die üblichen Unfallsicherungs- und Fahrerfluchtregeln. Wenn es sich jedoch eindeutig um einen Bagatellschaden handelt, braucht die Polizei nicht gerufen werden und eine Unfallaufnahme kann auch verweigert werden, um unnötige Gebühren zu sparen.
Es kann sein, dass die Versicherung die Übernahme von Gutachterkosten bei Schäden mit solch vermeintlich geringem Ausmaß ablehnt. Doch scheu dich nicht, uns trotzdem zu kontaktieren, um einen größeren Schaden auszuschließen. Wir finden z.B. über Kostenvoranschläge oder Kurzgutachten immer Wege, sodass du nicht auf den Kosten sitzenbleibst.
Nichts ist kostenlos! Wo sind die versteckten Kosten?
Natürlich gibt es immer jemanden, der zahlt. Das bist im Fall eines unverschuldeten Schadens an deinem Fahrzeug aber nicht du, sondern die Versicherung des Unfallverursachers. Deswegen kontaktiere uns, sobald die Schuldfrage geklärt ist und du zahlst definitiv keinen Cent für das Gutachten oder weitere anfallende Kosten im Rahmen der Schadensabwicklung.
Habe ich Anspruch auf einen Leihwagen?
Um auch während der Reparatur nach einem Unfall mobil zu sein, darf ein Geschädigter von seinem Anspruch auf einen Mietwagen Gebrauch machen.
Dieser Anspruch ist ziemlich klar geregelt.
Wann besteht Anspruch auf einen Leihwagen?
• es liegt ein Fahrbedarf vor
• du bist auf einen Ersatz angewiesen (z.B. Geringfügigkeitsgrenze von ca. 30 km täglich überschritten)
• sog. Verkehrssicherheit des Unfallautos ist laut Gutachten nicht gegeben und darf dementsprechend nicht im Straßenverkehr bewegt werden
Mögliche Einschränkungen:
Der Anspruch auf einen Mietwagen ist durch die sogenannte Schadensminderungspflicht eingeschränkt. Sie bedeutet, dass der Leihwagen dieselbe Fahrzeugklasse wie das Unfallauto haben muss (z.B. keinen Sportwagen als Ersatz für einen verunfallten Wagen).
Nutzungsausfall:
Die Nutzungsausfallentschädigung ist die Alternative zum Mietwagen. Der zu erhaltene Betrag soll die Zeit abdecken, in der das Fahrzeug nicht genutzt werden kann. Bei Anspruch gilt: Entweder Mietwagen oder Entschädigung.
Wie viel?
Faktoren zur Errechnung der Entschädigungshöhe:
• Eingruppierung nach Fahrzeugmodell, -klasse und -alter anhand einer Tabelle zur Festlegung des Tagessatzes: A (23€) bis L (175€)
• Reparaturdauer/Ersatzbeschaffung bei Totalschäden
Voraussetzungen:
Der Nutzungswille muss vorhanden sein: Es muss ein Beweis erfolgen, dass eine Notwendigkeit besteht. Beispiele hierfür sind der eigene Arbeitsweg, eine anstehende Urlaubsreise oder die Notwendigkeit, Kinder zur Schule/Kita fahren zu müssen.
Einschränkungen:
• Ist ein Zweitwagen vorhanden, welcher nicht nachweislich genutzt wird (z.B. durch andere Familienmitglieder), kann die Zahlung abgelehnt werden
• bei Freizeitfahrzeugen (Motorrad, Wohnmobil) besteht meistens kein Anspruch
• es kann nicht fiktiv abgerechnet werden, sprich: Es muss ein Nachweis für eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung erbracht werden.
Was ist eine Wertminderung?
Selbst wenn ein KFZ vollständig und ordnungsgemäß repariert wird, ist es auf dem Markt weniger wert als ein vergleichbares unfallfreies Auto. Diese Differenz wird merkantile Wertminderung genannt, im Unfallgutachten errechnet und dir erstattet. Das ist vor allem bei sehr neuen oder sehr alten Kraftfahrzeugen relevant.
Relevanz & Errechnung:
Betroffen sind üblicherweise KFZ, die jünger als 4-5 Jahre sind, sowie Youngtimer (20+ Jahre) und Oldtimer (30+ Jahre). Zur Berechnung gibt es kein Gesetz, aber eine bewährte Formel/Tabelle. Betrachtet wird dabei das prozentuale Kostenverhältnis:
Reparaturkosten ÷ Wiederbeschaffungswert
Dadurch, dass eine Wertminderung schwer zu errechnen ist und immer auf der Spekulation beruht, welchen Preis ein Fahrzeug hypothetisch auf dem Gebrauchtmarkt erzielen könnte, ist ein Wert von ca. 5-10 % der Reparaturkosten eine meist angemessene und akzeptierte Berechnungsgrundlage.
Wann habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?
Wer durch einen Verkehrsunfall körperliche Schäden davongetragen hat, hat oft Anspruch auf Schmerzensgeld zum finanziellen Ausgleich immaterieller Schäden.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Schmerzensgeld?
• Physische Verletzungen (Wunden, Knochenbrüche, Schleudertrauma, …)
• Psychische Belastungen (Schock, posttraumatische Störungen, Fahrphobie, …)
• Kosten für Haushaltsführungsschaden (z.B. Übernahme Haushaltshilfe)
Es besteht Beweispflicht! Das bedeutet, die Beschwerden müssen einen direkten Zusammenhang mit dem Unfall haben. Es müssen ebenfalls ein ärztliches Attest, Polizeibericht und im besten Fall auch Zeugenaussagen vorliegen, damit ein Antrag auf Schmerzensgeld hürdenlos bewilligt wird.
Die Unfallschuld muss zudem vollständig beim Verursacher liegen (keine Mitschuld und kein Eigenverschulden).
Berechnung:
Folgende Faktoren fließen in die Berechnung der Schmerzensgeld-Höhe ein:
• Ausmaß an Verletzungen
• Behandlungsumfang, Dauer, Kosten
• Weitere Einschränkungen (Arbeitsunfähigkeit, Auswirkungen auf den Alltag, Folgeschäden)
• Eingriffsintensität (z.B. OP)
Weiteres:
• der Anspruch besteht mindestens 3 Jahre nach dem Unfall (bei Folgeschäden bis zu 30 Jahre)
• ist der Unfallverursacher ein Kind unter 10 Jahren, besteht i.d.R. kein Anspruch
• das Schmerzensgeld wird von der Haftpflichtversicherung des Verursachers gezahlt