Gutachter ABC
Mit unserem Gutachter ABC wollen wir dich in die komplexe Welt
der Schadensregulierung mitnehmen.
Wir hoffen, dass dadurch die ein oder andere Thematik
etwas klarer für dich wird.
Wir wünschen uns, dass du deine Rechte kennst.
Als unabhängige Sachverständige arbeiten wir für dich und
kümmern uns darum, dass du bekommst, was dir zusteht!
Inhaltsverzeichnis:
A – Auffahrunfall
B – Bagatellschaden
C – Crash
D – Dokumentation
E – Entschädigung
F – Fiktive Abrechnung
G – Geschädigter
H – Haftpflicht
I – Instandsetzung
J – Juristische Beratung
K – Kaskoschaden
L – Leihwagen
M – Minderung
N – Nutzungsausfall
O – Ordnungswidrigkeit
P – Peters & Partner
Q – Qualifikation
R – Regulierung
S – Schmerzensgeld
T – Totalschaden
U – Unabhängig
V – Versicherungspflicht
W – Wertgutachten
X – Bitte hier unterschreiben
Y – Why?
Z – Zertifizierung
A – Auffahrunfall
Der Auffahrunfall gehört zu den wahrscheinlich häufigsten Unfällen im Straßenverkehr.
Die Unfallbeteiligten bewegen sich hierbei üblicherweise in dieselbe Richtung.
Ursachen für einen Auffahrunfall können sein:
• Unaufmerksamkeit
• Ablenkung (z.B. durch Handy)
• Nicht angepasste Geschwindigkeit
• Zu wenig Abstand
• Übersehen eines Stauendes
• Glatte Fahrbahn durch Eis oder Aquaplaning
Die Schuldfrage ist folglich nicht immer eindeutig.
In den meisten Fällen trägt der (bei mehr als zwei beteiligten Fahrzeugen der letzte)
Auffahrende die Schuld.
Bei Fehlverhalten, Absicht oder ungerechtfertigter Bremsung
des Vordermanns ist eine Teilschuld möglich.
Die Folgen sind Bußgeld und Schadensersatzpflicht für den Verursacher (privat oder
über die KFZ-Haftpflicht-Versicherung).
Dem Geschädigten stehen u.a. ein KFZ-Sachverständiger, eine juristische Beratung,
ein Nutzungsausfall/Mietwagen oder auch ggf. Schmerzensgeld zu.
B – Bagatellschaden
Ein Bagatellschaden liegt immer dann vor, wenn der Schaden so gering ist, dass er
den Mindest-Sachwert für eine Aufnahme durch die Polizei nicht erfüllt.
Grundsätzlich gilt ein Bagatellschaden als solcher, wenn der Schaden unter 700 € deklariert wird.
Eine fest definierte Summe gibt es allerdings nicht
(Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/bagatellschaden/).
Ein Bagatellschaden äußert sich maximal in oberflächlichen Schrammen oder
kleinen Dellen und umfasst nie Personenschäden.
Es ist aber Vorsicht geboten, einen Unfallschaden schnell als Bagatellschaden
abzutun, denn meist ist der Unterschied für einen Laien gar nicht auf Anhieb
festzustellen. Vor allem z.B. bei hochpreisigen Autos oder Oldtimern ist Kratzer nicht
gleich Kratzer und kann schnell ins Geld gehen.
Deswegen gelten auch bei vermeintlichen Bagatellschäden
die üblichen Unfallsicherungs- und Fahrerfluchtregeln.
Wenn es sich jedoch eindeutig um einen Bagatellschaden handelt, braucht die
Polizei nicht gerufen werden und eine Unfallaufnahme kann auch verweigert werden,
um unnötige Gebühren zu sparen.
Es kann sein, dass die Versicherung die Übernahme von Gutachterkosten bei
Schäden mit solch vermeintlich geringem Ausmaß ablehnt.
Doch scheu dich nicht, uns trotzdem zu kontaktieren,
um einen größeren Schaden auszuschließen.
Wir finden z.B. über Kostenvoranschläge oder Kurzgutachten immer Wege, sodass
du nicht auf den Kosten sitzenbleibst.
C – Crash
Unfall ist nicht gleich Unfall!
Für die Betroffenen ist die Enttäuschung und der Frust zwar meist derselbe,
aber insbesondere in dem weiteren Vorgehen gibt es Unterschiede.
Man könnte „Unfall“ so definieren:
„Ein Unfall ist immer dann, wenn ein plötzliches und nicht absichtliches Ereignis zu
einer schädigenden Wirkung auf Personen oder materielle Güter führt.“
Eine Auflistung möglicher Unfälle:
• Alleinunfälle
• Personenschäden
• Auffahrunfälle
• Missachtung der Vorfahrt
• Karambolagen/Massencrashs
• Bagatellschäden
• Höhere Gewalt (Sturm, Hagel, Wild, …)
Was bei allen Unfallarten gleich gilt:
• Unfallstellen müssen immer ordnungsgemäß gesichert werden
• Personenschutz und die Sicherheit aller Beteiligten hat Priorität
• Je nach Fall müssen Polizei, Krankenwagen, Feuerwehr gerufen werden
Eine große Frage, die sich bei jedem Unfall für die Beteiligten auftut:
Welche Versicherung ist für die Schadensbegleichung zuständig?
Bei mehreren Beteiligten (Fahrzeuge, Personen, Gegenstände) entschädigt die
Haftpflicht des Verursachers alle Betroffenen. Dessen eigener Schaden wird über die
Vollkasko beglichen oder ohne Versicherung gar nicht.
Im Falle von höherer Gewalt übernimmt üblicherweise
die Teilkasko die Begleichung der Schadenssumme.
Bei Alleinunfällen entschädigt die Vollkasko bzw. ohne Versicherung niemand den
Verursacher, ggf. übernimmt die Haftpflichtversicherung Sachschäden.
Übrigens: Fährt z.B. das eigene Kind mit seinem Fahrrad in das Auto eines anderen,
kommt hierfür eine Privathaftpflichtversicherung und nicht die KFZ-Versicherung auf,
auch wenn der Schaden im Fahrzeugkontext ist.
Trotzdem kannst du uns auch in so einem Fall für einen Kostenvoranschlag rufen,
denn du hast auch in dem Kontext
eine freie Gutachterwahl – und wir kennen uns mit
Autos aus!
D – Dokumentation
Ein ordnungsgemäßes Gutachten erfordert eine sehr umfangreiche und gut
strukturierte Dokumentation. Üblicherweise ist es in mehrere Kapitel eingeteilt.
Unfallgutachten und Wertgutachten sind unterschiedlich aufgebaut und beinhalten
verschiedene Informationen. Wenn wir einen Schaden, z.B. nach einem Unfall,
aufnehmen, sind folgende Schritte wichtig:
Allgemeines:
• Zusammenfassende Infos, z.B. Fahrzeugdaten, Ausstattung und Zustand
• Auftragsinformationen
• Schadenhergang und Schadensumfang
• Werte, wie z.B. Schadenshöhe, Reparaturdauer, Restwert,
Wiederbeschaffungswert
Detailgutachten:
• Explizite Nennung aller beschädigten Teile inkl. Teilenummern des Herstellers
• Kosten für: Ersatzteile, Arbeitslohn in AW, Materialkosten (z.B. Lack),
Überführungskosten, Vermessung, Gesamtkalkulation
Beweissicherung:
• Fotos von allen Seiten, ggf. inklusive Vorschäden
• Detailfotos des Schades, oft mithilfe von Dellenreflektoren, zusätzlicher
Beleuchtung, Markierungen (Pfeile etc.), Maßstab, Lackdichte-Messgerät,
Endoskopie (sehr selten)
Zusätzliche Infos, hauptsächlich bei Totalschäden:
• Angebote für Vergleichsfahrzeuge zur Wiederbeschaffung
• Ankauf-Angebote zur Bestimmung des Restwertes und ggf. zur einfachen
Veräußerung
Übrigens: Als zertifizierte Sachverständige arbeiten wir sehr bewusst nach den
genauen Vorgaben. Je ordentlicher ein Schaden dokumentiert ist, desto weniger
bürokratische Verzögerungen, Rückfragen oder Nachkontrollen treten auf.
Im Zweifelsfall könnte die gegnerische Versicherung beispielsweise auf ein
Gegengutachten bestehen und das Risiko gehen wir erst gar nicht ein.
E – Entschädigung
Einem Geschädigten stehen durch die Haftpflichtversicherung des Verursachers
Entschädigungsleistungen (Schadensersatz) zu. Die Schadensersatzforderungen
werden im Gutachten zusammengefasst.
Deckungssummen:
Jede Versicherung hat hierbei einen Maximalbetrag, bis zu dem gezahlt wird. Für
alles darüber haftet der Verursachende privat (deshalb beim Versicherungsabschluss
auf eine ausreichend hohe Deckung achten!). Die gesetzlich vorgeschriebene
Mindestabdeckung bei KFZ-Haftpflicht liegt bei etwas unter 10 Mio. € – aufgeteilt in
Summen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Empfohlen wird eine
Mindestabdeckung von 50 bis 100 Mio. €.
Verfahrenskosten:
Allgemeine Kosten, die mit dem Sachverhalt zusammenhängen, müssen
übernommen werden: Gutachterkosten, Rechtsanwalt, ggf. Gerichtskosten,
Polizeiarbeit, Auslagenpauschalen
Sachschäden:
Unter Sachschäden können folgende Posten fallen:
• KFZ-Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungskosten
• Nutzungsausfall oder alternativ Kosten für einen Mietwagen
• Wertminderung bei neueren oder besonders alten Fahrzeugen
• Andere Sachschäden (Schilder, Leitplanken, Hauswände, Mauern, Bäume,
Gärten uvm.)
Personenschäden:
Kosten, die im Zusammenhang mit Personenschäden entstehen können:
• Schmerzensgeld als Entschädigung
• Arzt- und/oder Krankenhausgebühren
• Reha, Orthopädie, Krankengymnastik, …
Die Voraussetzung, um eine Kostendeckung geltend zu machen, sind ein eindeutiger
Bezug zum Schadensfall und entsprechende Bescheinigungen/Atteste.
Vermögensschäden:
Ein geldwerter Nachteil kann im KFZ-Kontext meist aus einem Personen- oder
Sachschaden resultieren, z.B. wenn ein Personenschaden Erwerbsunfähigkeit und
damit verbundenen Lohnausfall nach sich zieht.
F – Fiktive Abrechnung
Unter der Fiktiven Abrechnung versteht man eine Schadensregulierung ohne eine
direkt damit verbundene Reparatur. Die Schadenshöhe wird bar (netto) ausgezahlt.
Sinn/Anwendungsfall:
• der Schaden (häufig bei Bagatellschäden) wird gar nicht oder in Eigenregie
bzw. privat günstig repariert
• wirtschaftliche Totalschäden können fiktiv abgerechnet werden, im Gegensatz
zu Totalschäden: hier wird nur der Wiederbeschaffungswert erstattet
Was wird erstattet?
• die Schadenshöhe netto (ohne Mehrwertsteuer), sprich: die Kosten, die bei
einer Reparatur angefallen wären
• angefallene Mehrwertsteuer für Teile oder Werkstattkosten können teilweise
mithilfe der Rechnung nachträglich erstattet werden
• Gutachter- und Anwaltskosten, Nutzungsausfall, Wertminderung und andere
Schadensersatzleistungen werden übernommen
Häufige Streitfragen:
• Gutachter und Anwälte rechnen i.d.R. ordnungsgemäß ab (fordern im
Vergleich eher mehr), während Versicherer den Rotstift ansetzen
• z.B. bei: Verrechnungssätzen (freie Werkstatt/Vertragswerkstatt),
Nutzungsausfall, Wiederbeschaffungswert, Wertminderung, seltene Teile, …
Weitere Tipps:
• Bei Haftpflichtschäden hat der Geschädigte immer Anspruch auf einen
eigenen Gutachter und muss sich nicht nach der gegnerischen Versicherung
richten
• Sollte das Fahrzeug repariert werden, sollte die Reparatur dokumentiert
werden (falls zukünftig ein anderer Schaden eintritt)
Übrigens: Falls du einen Schaden fiktiv abrechnest, nicht reparierst und einen
Verkauf des KFZ beabsichtigst, solltest du mindestens 6 Monate mit dem Verkauf
warten, da sonst ggf. Rückforderungen seitens der Versicherung auf dich zukommen
können.
G – Geschädigter
Als Geschädigter gilt jemand, der ohne eigenes Verschulden in einen Verkehrsunfall
oder ein ähnliches Ereignis verwickelt wird. Meist bestehen
Schadensersatzansprüche. Ihm gegenüber steht der Verursacher.
Ansprüche:
Das Recht auf Schadensersatz besteht unabhängig davon, ob ein
Vermögensschaden vorliegt oder ob Besitztümer/Sachgegenstände oder
Personen beschädigt worden sind.
Ersatzleistungen müssen i.d.R. mit einem Gutachten angefordert werden.
Auch Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten, Ausfallkosten, Wertminderung/-verlust,
Verfahrenskosten, Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder
Verdienstausfall können zu berechtigten Ansprüchen einer durch einen Unfall
geschädigten Person zählen.
Rechte:
Geschädigte haben das Recht auf:
• einen unabhängigen Gutachter
• freie Werkstattwahl
• fiktive Abrechnung
• juristische Beratung (Anwalt)
• Mietwagen oder Nutzungsausfall
H – Haftpflicht
Als Haftpflichtschaden wird der Schaden bezeichnet, der einem Unfallbeteiligten
ohne eigenes Verschulden widerfährt. Jedes KFZ muss haftpflichtversichert sein.
Voraussetzungen:
• Rechtswidrigkeit: der Verursacher muss unrechtmäßig gehandelt haben, z.B.
Missachtung der Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren
• Verschulden: Absicht oder Fahrlässigkeit (es hätte vermieden werden können)
• Kausalität: Zwischen dem entstandenen Schaden und Verschulden und der
Rechtswidrigkeit besteht ein direkter Zusammenhang
• Zurechnung: Der Verursacher kann eindeutig dem Sachverhalt zugeordnet
werden
Beispiele zur Unterscheidung der Versicherungsarten:
• jemand „fährt mir rein“ = seine Haftpflichtversicherung kommt für meinen
Schaden auf
• mir läuft ein Reh vor das Auto = ich brauche eine Teilkaskoversicherung
• ich fahre bei Glatteis in den Graben = ich brauche eine Vollkaskoversicherung
Ausnahmen:
• die Versicherung darf sich nicht weigern, einen Schaden zu übernehmen
(entgegen einiger Meinungen)
• z.B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Alkohol, Drogen,
Absicht schwerwiegender StVO-Verstößen) können Versicherungen den Verursacher
persönlich dafür aufkommen lassen
I – Instandsetzung
Natürlich möchte man sein KFZ wieder so haben, wie es vor einem Unfall war.
Diese Wiederherstellung wird Instandsetzung genannt.
Ziel:
Unter dem Begriff der Instandsetzung wird die Wiederherstellung des
Ursprungzustandes nach einem Schaden durch Austausch oder Reparatur
verstanden. Ziel ist, die Funktionssicherheit und Betriebsfähigkeit (wieder)
uneingeschränkt herzustellen. Voraussetzung ist eine sach- und fachgerechte
Beurteilung, wann beispielsweise ein Austausch erforderlich ist.
Die Kosten hierfür werden im Gutachten kalkuliert.
Optionen zur Instandsetzung:
• Austausch: beschädigte Teil oder ganze Baugruppen werden ersetzt. Hierbei
sind fabrikneue oder gebrauchte Teile (z.B. bei seltenen oder nicht mehr
erhältlichen Teilen) zu nutzen.
• Reparatur (immer seltener): Karosserie- oder Kunststoffarbeiten, LackKorrekturen
Gerade bei alten und seltenen Autos gibt es oft keine Ersatzteile mehr, weshalb in
diesen Fällen oft die Expertise von erfahrenen Karosseriemeistern gefragt ist oder
Gebrauchtteile gesucht werden müssen.
Vorsicht bei Angeboten zur Instandsetzung der gegnerischen Versicherung!
Natürlich versuchen Versicherer immer, die Kosten zu minimieren, selbst wenn ein
Anspruch besteht. Deshalb besteht immer die Wahrscheinlichkeit, dass bei solchen
Angeboten günstigere Reparaturen anstelle von einem Austausch vorgezogen
werden oder dass mit gebrauchten Teilen oder Zulieferer-Teilen anstelle von
Originalteilen gearbeitet wird.
Dokumentation:
In jedem Fall sollte nach der Instandsetzung eine Reparaturbestätigung als
Dokumentation erfolgen. Möglichkeiten hierfür könnten eine Werkstattrechnung,
tagesaktuelle Fotos (mit Datum als Nachweis) oder der Nachweis eines
Sachverständigen sein.
Ohne eine Reparaturbestätigung muss bei evtl. späteren Schäden die aktuelle
Beschädigung beim Gutachten berücksichtigt werden, was die Schadenshöhe
möglicherweise zu Unrecht mindern könnte.
J – Juristische Beratung
Immer wieder kommt es vor, dass während der Regulierung der
Schadensersatzansprüche Unstimmigkeiten zwischen dem Geschädigten und der
gegnerischen Versicherung auftreten. Außerdem wissen viele nicht, welche Rechte
sie nach einem Unfall haben.
Deshalb legen wir Wert darauf, mit einer Anwaltskanzlei unseres Vertrauens
zusammenzuarbeiten, die sich unbefangen und zu 100 % für deine Rechte einsetzt:
Dück, Tykwer und Epp. Sie nehmen dir den Papierkram ab und sorgen dafür, dass
du bekommst, was dir zusteht.
Aufgaben, die der Anwalt in unserem Auftrag für dich erledigen würde:
• Kommunikation, Briefverkehr und die damit verbundene Dokumentation
• Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
• Einlagen von Einsprüchen
K – Kaskoschaden
Eine Voll- oder Teilkaskoversicherung ist dafür da, um Schäden am eigenen KFZ zu
regulieren. In der Regel gibt es auch eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung.
Eine Kaskoversicherung ist vollkommen freiwillig.
Teilkaskoschäden:
Übliche Teilkasko-Schäden, also nicht selbstverschuldete Schäden ohne die
Haftpflicht anderer Beteiligter.
• Wildunfälle
• Höhere Gewalt (Sturm, Hagel, Überschwemmung)
• Glasschäden (Glasbruch, Steinschläge)
• Fahrzeugbrand
• Diebstahl oder Schäden nach versuchtem Einbruch
Vollkaskoschäden:
Übliche VK-Schäden, also selbstverschuldete Schäden.
• Vandalismus-Schäden
• jegliche Schäden am eigenen Fahrzeug, z.B. als Unfallverursacher, bei einem
Alleinunfall (bei Glatteis in den Graben, eigene Hauswand gestreift …)
Gutachter-Wahl:
Bei Kaskoschäden besteht kein Recht auf eine freie Gutachter-Wahl, i.d.R. stellt die
Versicherung einen eigenen Gutachter. Sie darf außerdem die Übernahme der
Kosten in bestimmten Fällen (z.B. bei sehr hohen Beträgen oder Nicht-Einhaltung
einer vereinbarten Werkstattbindung) verweigern.
L – Leihwagen
Um auch während der Reparatur nach einem Unfall mobil zu sein, darf ein
Geschädigter von seinem Anspruch auf einen Mietwagen Gebrauch machen.
Dieser Anspruch ist ziemlich klar geregelt.
Wann besteht Anspruch auf einen Leihwagen?
• es liegt ein Fahrbedarf vor
• du bist auf einen Ersatz angewiesen (z.B. Geringfügigkeitsgrenze von ca.
30 km täglich überschritten)
• sog. Verkehrssicherheit des Unfallautos ist laut Gutachten nicht gegeben und
darf dementsprechend nicht im Straßenverkehr bewegt werden
mögliche Einschränkungen:
Der Anspruch auf einen Mietwagen ist durch die sogenannte
Schadensminderungspflicht eingeschränkt. Sie bedeutet, dass der Leihwagen
dieselbe Fahrzeugklasse wie das Unfallauto haben muss (z.B. keinen Sportwagen
als Ersatz für einen verunfallten Wagen)
M – Minderung
Selbst wenn ein KFZ vollständig und ordnungsgemäß repariert wird, ist es auf dem
Markt weniger wert als ein vergleichbares unfallfreies Auto. Diese Differenz wird
merkantile Wertminderung genannt, im Unfallgutachten errechnet und dir erstattet.
Das ist vor allem bei sehr neuen oder sehr alten Kraftfahrzeugen relevant.
Relevanz & Errechnung:
Betroffen sind üblicherweise KFZ, die jünger als 4-5 Jahre sind, sowie Youngtimer
(20+ Jahre) und Oldtimer (30+ Jahre). Zur Berechnung gibt es kein Gesetz, aber
eine bewährte Formel/Tabelle. Betrachtet wird dabei das prozentuale
Kostenverhältnis:
Reparaturkosten ÷ Wiederbeschaffungswert
Dadurch, dass eine Wertminderung schwer zu errechnen ist und immer auf der
Spekulation beruht, welchen Preis ein Fahrzeug hypothetisch auf dem
Gebrauchtmarkt erzielen könnte, ist ein Wert von ca. 5-10 % der Reparaturkosten
eine meist angemessene und akzeptierte Berechnungsgrundlage.
N – Nutzungsausfall
Die Nutzungsausfallentschädigung ist die Alternative zum Mietwagen. Der zu
erhaltene Betrag soll die Zeit abdecken, in der das Fahrzeug nicht genutzt werden
kann. Bei Anspruch gilt: Entweder Mietwagen oder Entschädigung.
Wie viel?
Faktoren zur Errechnung der Entschädigungshöhe:
• Eingruppierung nach Fahrzeugmodell, -klasse und -alter anhand einer Tabelle
zur Festlegung des Tagessatzes: A (23€) bis L (175€)
• Reparaturdauer/Ersatzbeschaffung bei Totalschäden
Voraussetzungen:
Der Nutzungswille muss vorhanden sein: Es muss ein Beweis erfolgen, dass eine
Notwendigkeit besteht. Beispiele hierfür sind der eigene Arbeitsweg, eine
anstehende Urlaubsreise oder die Notwendigkeit, Kinder zur Schule/Kita fahren zu müssen.
Einschränkungen:
• Ist ein Zweitwagen vorhanden, welcher nicht nachweislich genutzt wird (z.B.
durch andere Familienmitglieder), kann die Zahlung abgelehnt werden
• bei Freizeitfahrzeugen (Motorrad, Wohnmobil) besteht meistens kein Anspruch
• es kann nicht fiktiv abgerechnet werden, sprich: Es muss ein Nachweis für
eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung erbracht werden.
Ruf uns gleich an!
Oder schreib uns eine Nachricht per WhatsApp oder E-Mail!
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Wir helfen dir – immer schnell und unkompliziert!
O – Ordnungswidrigkeit
Ein Unfall ist meist die Folge eines Fehlverhaltens (z.B. Vorfahrt missachtet etc.).
Deshalb drohen auch Bußgelder, vergleichbar zu anderen Ordnungswidrigkeiten.
Auch Unfallfolgen können hierbei berücksichtigt werden.
Wer bezahlt?
Im Gegensatz zu allen Kosten für Gutachter, Reparatur & Ersatzteile, Anwalts- oder
Gerichtskosten, Schmerzensgeldern usw. werden Verwarn- und Bußgelder nicht von
der Versicherung übernommen. Das gilt gebunden an den Fahrer, nicht an das Fahrzeug.
Beispiele für Unfallfolgen:
Auch nach einem Unfall kann ein falsches Fahrverhalten bestraft werden. Beispiele
hierfür können die fehlende Absicherung der Unfallstelle, Fahrerflucht oder
unterlassene Hilfeleistung sein.
Straftaten:
In besonders schweren Fällen kann ein Unfall auch eine Straftat bedeuten. Als
Fahrlässigkeit gilt z.B. Alkohol- oder Drogenkonsum, Raserei, Straßenrennen oder
Fahren ohne Fahrerlaubnis. Es wird individuell geahndet, kann aber bis zu
Freiheitsstrafe und 3 Punkten zur Folge haben.
P – Peters & Partner
Das P nutzen wir, um ein bisschen was zu unserem Namen zu sagen – P wie Peters
& Partner. Wir sind nämlich keineswegs „Partner“ im Sinne der Rechtsform.
Wir sind eine GmbH, korrekt ausgeschrieben die „Peters KFZ Sachverständigen GmbH“,
wie du auch in unserem Impressum nachvollziehen kannst.
Dennoch nutzen wir die Bezeichnung, weil man sie sich schnell merken kann und
fast schon wie ein Motto fungiert. Denn nicht zuletzt symbolisiert sie auf mehreren
Ebenen unsere Arbeitsweise:
• wir (Chris und Kevin) sind seit Jahren ein gutes Team und ergänzen uns
partnerschaftlich in unserer Expertise, um den besten Service zu
gewährleisten
• wenn du uns ins Boot holst, wirst du in dem Moment zu unserem Partner,
denn wir arbeiten auf Augenhöhe und halten eine transparente Arbeitsweise
für enorm wichtig
• wir arbeiten mit einem wachsenden Netzwerk aus Partnern zusammen, die wir
sehr schätzen und mit denen wir gemeinsam darauf bedacht sind, uns
bestmöglich um deinen Fall zu kümmern
Aktuelle Partner in OWL sind:
LVM Lage, Thomas Meise Lage, Anwaltskanzlei Dück, Tykwer und Epp.
Seit 2022 haben wir zudem einen Zweitstandort in Gummersbach, der von Willi
Nitschke betreut wird.
Q – Qualifikation
Nicht jeder darf als KFZ Sachverständiger arbeiten. Hierfür sind bestimmte
Voraussetzungen und Qualifikationen erforderlich.
Wir sind geprüfte & zertifizierte Sachverständige.
Abschluss & Voraussetzungen:
• Erforderlicher Berufsabschluss: KFZ-Meister (unterschiedliche Ausprägungen
möglich) oder Altgesellen
• Diplom/Bachelor im Bereich Ingenieurwesen/Maschinenbau
– mehrjährige Berufserfahrung
Inhalte der Ausbildung:
Die Weiterbildung zum KFZ Sachverständigen deckt unter anderem folgende Bereiche ab:
• Grundlagen- und Expertenwissen (technisch, KFZ-spezifisch, physikalisch, …)
• Rechtliches (Schadensrecht, Pflichten eines Gutachters, Versicherungen,
Kalkulation und Fahrzeugbewertung, …)
Unsere Qualifikationen:
Wir sind:
• seit mehr als 10 Jahren in der Automobilbranche und technisches Berufen
tätig
• gelernte KFZ-Techniker Meister
• geprüfte und zertifizierte KFZ Sachverständige
• selbst Dozenten/Ausbilder für technische Berufe
R – Regulierung
Der gesamte Ablauf nach einem entstandenen Schaden bis zum Erfüllen der
Schadensersatzansprüche des Geschädigten wird „Schadensregulierung“ genannt.
Das Schadensgutachten bietet die Grundlage hierfür.
Ziele der Regulierung:
• Prüfung aller Ansprüche
• Sachgerechter Schadensausgleich:
Abwicklung berechtigter Ansprüche (Geschädigter will maximalen Ersatz) und
Abwehr unberechtigter Ansprüche (Verursacher bzw. seine Versicherung will
sie minimal halten)
Möglichkeiten:• Fiktive Abrechnung (Regulierung ohne direkt damit verbundene Reparatur)
• Instandsetzung (ggf. inklusive Abtretungserklärung, damit die Werkstatt die
Ansprüche direkt einfordern kann)
Wir sind dein Partner im Schadensfall:
Die Schadensregulierung kann ein langwieriger Prozess werden, besonders wenn du
ihn auf eigene Faust verwaltest. Ruf uns an und wir unterstützen dich zielführend und
schnell. Wir beraten dich, minimieren deine Bürokratie und bieten dir ein
professionelles Netzwerk aus Anwälten, Werkstätten und Abschlepp-Services.
Und im Haftpflicht-Schadensfall ist unser Service komplett kostenlos für dich!
S – Schmerzensgeld
Wer durch einen Verkehrsunfall körperliche Schäden davongetragen hat, hat oft
Anspruch auf Schmerzensgeld zum finanziellen Ausgleich immaterieller Schäden.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Schmerzensgeld?
• Physische Verletzungen (Wunden, Knochenbrüche, Schleudertrauma, …)
• Psychische Belastungen (Schock, posttraumatische Störungen, Fahrphobie, …)
• Kosten für Haushaltsführungsschaden (z.B. Übernahme Haushaltshilfe)
Es besteht Beweispflicht! Das bedeutet, die Beschwerden müssen einen direkten
Zusammenhang mit dem Unfall haben. Es müssen ebenfalls ein ärztliches Attest,
Polizeibericht und im besten Fall auch Zeugenaussagen vorliegen, damit ein Antrag
auf Schmerzensgeld hürdenlos bewilligt wird.
Die Unfallschuld muss zudem vollständig beim Verursacher liegen (keine Mitschuld
und kein Eigenverschulden).
Berechnung:
Folgende Faktoren fließen in die Berechnung der Schmerzensgeld-Höhe ein:
• Ausmaß an Verletzungen
• Behandlungsumfang, Dauer, Kosten
• Weitere Einschränkungen (Arbeitsunfähigkeit, Auswirkungen auf den Alltag, Folgeschäden)
• Eingriffsintensität (z.B. OP)
Weiteres:
• der Anspruch besteht mindestens 3 Jahre nach dem Unfall (bei Folgeschäden bis zu 30 Jahre)
• ist der Unfallverursacher ein Kind unter 10 Jahren, besteht i.d.R. kein Anspruch
• das Schmerzensgeld wird von der Haftpflichtversicherung des Verursachers gezahlt
T – Totalschaden
Wenn von einem Totalschaden die Rede ist, lohnt sich die Reparatur des
beschädigten KFZ aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht nicht mehr. Dies
können auch unscheinbare Schäden sein. Es wird zwischen folgenden
Schadensarten unterschieden:
Echter vs. Unechter Totalschaden:
Bei einem sogenannten „echten Totalschaden“ liegt die Schadenshöhe über dem
Wiederbeschaffungswert (= den Kosten, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen).
Man spricht von einem „unechten Totalschaden“, wenn die Schadenshöhe unter dem
Wiederbeschaffungswert liegt. Der verunfallte Wagen wird trotz Reparaturwürdigkeit
nicht instand gesetzt, sondern der Schaden wird auf Basis eines Totalschadens
abgerechnet werden. Dies tritt häufig bei verunfallten Neuwagen auf.
Wirtschaftlicher Totalschaden:
Die Reparaturkosten übersteigen lediglich die Differenz aus Wiederbeschaffungswert
minus Restwert (kein „echter Totalschaden“).
Eine Reparatur ist grundsätzlich möglich, nur unter Umständen teurer als
vergleichbarer Ersatz.
Technischer Totalschaden:
• irreparabel: das Fahrzeug ist unmöglich oder nur sehr schwer instandzusetzen
• eine Reparatur wäre auch aus Sicherheitsaspekten fragwürdig
• meist heftige Unfälle
• der Zeitwert des Autos wird auf Null eingestuft, d.h. aktuell würde es auf dem
Markt keinen Gewinn erzielen
Was wird erstattet?
• technische Totalschäden: da der Restwert gegen Null ist, wird dem
Geschädigten der Wiederbeschaffungswert ausgezahlt
• wirtschaftlicher Totalschaden: Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert bei
fiktiver Abrechnung oder Reparaturkosten unter Einhaltung der 130%-Regel
130%-Regel:
•100 % = Wiederbeschaffungswert
• Liegt der Schaden über 100 % („echt“), aber unter 130 %,
muss die Versicherung für die Reparatur aufkommen
• Liegt die Schadenshöhe über 130 %, muss die Versicherung maximal den
Wiederbeschaffungswert minus den Restwert erstatten
U – Unabhängig
Unabhängig ist ein KFZ-Sachverständiger immer dann, wenn er als neutrale Instanz
die Interessen des Geschädigten vertritt und nicht im Namen einer Versicherung handelt.
Wir sind unabhängig!
Relevanz:
Ist ein Sachverständiger nicht unabhängig, also z.B. bei einer Versicherung
angestellt, dann:
• wird im Interesse der Versicherung gehandelt (d. h. eventuell auch zum Nachteil des Geschädigten)
• wird meistens möglichst gering kalkuliert
• ist Objektivität nur bedingt möglich
Urteil des BGH
Der Bundesgerichtshof kam in einem Urteil zu dem Entschluss:
• „abhängige“ Sachverständige gelten vor Gericht nicht als Sachverständige,
weil sie die erforderlichen Objektivitätsvoraussetzungen nicht erfüllen
• ein Sachverständiger muss ein sach- und fachkundiger Dritter sein
Welche Rechte?
Geschädigte dürfen sich in einem unverschuldeten Unfall – also im Haftpflicht-Fall –
frei für einen Gutachter entscheiden, die gegnerische Versicherung übernimmt die Kosten.
Im Kasko-Fall stellt die Versicherung den Gutachter. Bei Einspruch kann ein eigener
Gutachter beauftragt (und selbst bezahlt) werden.
V – Versicherungspflicht
Seit 1965 gilt das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) für Kraftfahrzeughalter zur
Absicherung von Schäden, die durch das jeweilige Fahrzeug verursacht werden.
Übrigens: Nicht jede Versicherung, die “Pflicht” im Namen trägt, ist verpflichtend. Die
Privathaftpflicht beispielsweise ist eine freiwillige Versicherung, auch wenn sie
dringend empfohlen wird. Die Krankenversicherung ist ein weiteres Beispiel für eine Pflichtversicherung.
Welche verpflichtenden und freiwilligen Versicherungen gibt es im KFZ-Bereich?
Es gibt eine verpflichtende KFZ-Versicherung, die Haftpflichtversicherung.
Freiwillig kannst du die Teilkasko-, Vollkasko- oder KFZ-Rechtsschutzversicherung
abschließen, wobei letztere keine KFZ-Versicherung im eigentlichen Sinne ist.
Warum ist die Haftpflicht verpflichtend?
Insbesondere Unfälle, die Personenschäden oder starke Umweltbelastungen zur
Folge haben, erreichen schnell Millionenhöhe. Zum Schutz der finanziellen
Absicherung des Verursachers und zur Sicherstellung der Fähigkeit zum
Schadensersatz ist die KFZ-Haftpflicht vorgeschrieben.
Konsequenzen ohne Versicherungsschutz:
Fahren ohne Versicherungsschutz bedeutet: Bußgelder, bis zu 6 Punkten und bei
Fahrlässigkeit sind auch Haftstrafen möglich.
Ohne Haftpflichtversicherung wird ein Fahrzeug erst gar nicht zugelassen oder ein
aktiv zugelassenes Fahrzeug durch das Straßenverkehrsamt stillgelegt.
W – Wertgutachten
Ein Wertgutachten beurteilt den aktuell gültigen Marktwert eines KFZ unter
Berücksichtigung des Zustands, evtl. Mängeln und wertrelevanten Teilen.
Es fördert die Transparenz in vielen Situationen.
Wofür braucht man ein Wertgutachten?
• objektive Einschätzung eines Experten für den Kauf oder Verkauf eines KFZ
• Dokumentation über Wertsteigerung bei seltenen KFZ
• Beleg für den Fahrzeugwert im Falle eines Schadens
• Nachweis bei Leasing-Rückgaben oder Leasingkaufoption
Für welche Fahrzeuge kann ein Wertgutachten sinnvoll sein?
• Young- oder Oldtimer
• Liebhaberfahrzeuge (ggf. mit umfangreichen Umbauten)
• Pflicht für das Finanzamt bei Verkauf aus Firmenbesitz
• Leasingfahrzeuge bei Rückgabe
• jedes zu verkaufende KFZ
Bewertungsfaktoren:
Die Bewertungsfaktoren innerhalb eines Wertgutachtens lassen sich
grob in „harte“ und „weiche“ Faktoren unterteilen.
Harte Faktoren:
• Alter
• Kilometerstand
• Anzahl Fahrzeughalter
• Häufigkeit/Seltenheit
Weiche Faktoren:
• Pflege-/Wartungszustand
• Beschädigungen/Mängel
• Modifikationen/Tuning
• Sonderausstattung
Kosten und Anbieter:
Befugt, um Wertgutachten durchzuführen, sind Prüforganisationen wie z.B. TÜV,
GTÜ, DEKRA, KÜS sowie unabhängige und neutrale KFZ-Sachverständige (wie wir).
Dabei variieren die Kosten immer unabhängig von Umfang, Aufwand und Komplexität.
X – Bitte hier unterschreiben
Niemand kennt sich mit allem aus und das ist auch völlig normal.
Deswegen ist uns bewusst, dass unsere Tätigkeit – zumal Unfälle und KFZ-Schäden
auch nicht alle Tage passieren – einiges an Aufklärungsbedarf hat.
Besonders auch, weil unsere Arbeit mit anderen Bereichen
in der Unfallklärung verschwimmt, rechnen wir immer mit Rückfragen
und sind unter den bereitgestellten Kontaktmöglichkeiten immer erreichbar.
Mach gern Gebrauch davon!
Y – Why?
Der Mehrwert unserer Tätigkeit gründet sich sehr stark auf unseren Werten.
Gerechtigkeit:
Als unabhängige, geprüfte Sachverständige zählt für uns vor allem eins: Objektivität.
Das bedeutet: wurde jemand unverschuldet in einen Unfall verwickelt, sorgen wir
durch präzise Gutachten für eine angemessene Entschädigung.
Vertrauen:
Unsere Arbeit ist geprägt von maximaler Zuverlässigkeit und einem hohen Maß an Transparenz.
Das heißt für dich: Wir halten dich auf dem Laufenden, sind durchgängig erreichbar
und niemand muss lange auf Unterlagen warten.
Kompetenz:
Wir helfen dir unbürokratisch, unkompliziert und bringen zudem ein wertvolles und
erfahrenes Netzwerk von Partnern aus den Bereichen der Instandsetzung,
Rechtsberatung oder Versicherung mit ein.
Auch bei besonderen Anliegen, wie einem Kostenvoranschlag oder Wertgutachten,
stehen eure Bedürfnisse im Fokus.
Wir bilden uns stetig weiter, um auch der Schadensregulation künftiger KFZ-Generationen
gewachsen zu sein und deinem Anliegen bestens gerecht zu werden.
Z – Zertifizierung
Die Zertifizierung zum geprüften bzw. staatlich anerkannten KFZ-Sachverständigen
stellt sicher, dass ein Gutachter sach- und fachgerecht arbeitet.
Den Hergang der erforderlichen Qualifikation findest du unter Q.
Relevanz:
Insbesondere bei teureren Schäden oder einer unklaren Sachlage kann es zu
Diskussionen, Ein- oder Widersprüchen und somit zu Verzögerungen kommen. Vor
Gericht hat ein Gutachten eines Gutachters ohne Zertifizierung wenig bis keine Bedeutung.
Hintergrund:
Bei der Zertifizierung wird neben der Sachkunde (technisches und rechtliches KnowHow)
auch die persönliche Eignung und Unparteilichkeit geprüft.
Nur so kann sichergestellt werden, dass präzise und neutral gehandelt wird.
Prüfung:
Bei Erfüllung der Qualifikation muss eine Prüfung abgelegt werden.
Prüforganisationen sind z.B. der Verband freier Kraftfahrzeug Sachverständiger e.V.
oder der deutsche Verband für Gutachter und Sachverständige (DGSV).